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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 11.01.2002
Aktenzeichen: 2 W 767/01
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 157 | |
ZPO § 91 Abs. 1 | |
ZPO § 3 | |
BRAO § 156 Abs. 2 | |
BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 4 | |
BRAO § 45 | |
BRAO § 3 Abs. 2 | |
BRAO § 45 Nr. 4 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 2 W 767/01
in dem Rechtsstreit
wegen Werklohnforderungen, hier: Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Prozessbevollmächtigten.
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Henrich sowie der Richter am Oberlandesgericht Künzel und Kieselbach
am 11. Januar 2002
beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Beschwerde der Beklagten vom 5.11.2001 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 24.10.2001 aufgehoben.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt bis zu 1.000 Euro.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 567 Abs. 1 ZPO statthaft. Mit der angefochtenen Entscheidung wird ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen. Das ist dann der Fall, wenn - wie hier - Rechtsanwalt A.....-M...... als Prozessbevollmächtigter der Beklagten mit dem Anspruch aufgetreten ist, für diese prozessführungsbefugt zu sein und das Gericht ihn entsprechend § 156 Abs. 2 BRAO zurückweist.
Die Entscheidung ist ergangen, ohne dass es dazu einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Denn die Vorschrift des § 156 Abs. 2 BRAO, auf die sich das Landgericht berufen hat, trifft keine gegenteilige Bestimmung.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Für die vom Landgericht ausgesprochene Zurückweisung von Rechtsanwalt A.....-M...... besteht keine gesetzliche Grundlage.
Das vom Landgericht aufgrund der Stellung von Rechtsanwalt A.....-M...... als Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten angenommene Tätigkeitsverbot gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO rechtfertigte nicht dessen Zurückweisung.
Nach wohl überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, sind Gerichte, Behörden und sonstige Dritte nicht berechtigt, den gegen § 45 BRAO verstoßenden Anwalt zurückzuweisen. § 156 Abs. 2 BRAO ist auf Fälle beschränkt, in denen ein berufsgerichtliches Vertretungsverbot oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden ist. Eine analoge Anwendung scheidet aus, weil die Überwachung der Einhaltung anwaltlicher Berufspflichten ausschließlich der Berufsaufsicht der Rechtsanwaltskammern und der Anwaltsgerichtsbarkeit unterliegt (vgl. KG NJW-RR 1995, 762; Henssler/Prütting, BRAO, § 46 Rn. 43). Allein dies entspricht § 3 Abs. 2 BRAO, weshalb die - vereinzelte Befürwortung einer analogen Anwendung von § 156 Abs. 2 BRAO (Feuerich-Braun, BRAO, 5. Aufl., § 45 Rn. 37; auch Henssler, allerdings zu § 46, a.a.O. Rn. 32) nicht überzeugt.
Die in diesem Zusammenhang von Befürwortern der analogen Anwendung zitierte Entscheidung OLG Hamm, NJW-RR 89, 442 stützt deren Auffassung nicht, zumal darin ohne Begründung nur beiläufig erwähnt wird, ein Verstoß gegen § 45 Nr. 4 BRAO könne gegebenenfalls zur Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten durch das Gericht führen. Dabei wird als Beleg auf OLG Köln, MDR 1974, 310 verwiesen, was allerdings ohnehin nicht passt, da dort allein vom Ausschluss nach § 157 ZPO die Rede ist, um den es nicht geht (vgl. auch KG, a.a.O. S. 763).
Die vom Landgericht ausgesprochene Zurückweisung war somit auf die Beschwerde der Beklagten hin aufzuheben.
Die Kostenentscheidung entspricht § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Senat hat den Beschwerdewert gemäß § 3 ZPO daran orientiert festgesetzt, was der Beklagten im Falle der Notwendigkeit der Beauftragung eines anderen Prozessbevollmächtigten an Zusatzkosten entstanden sein könnte.
Ende der Entscheidung
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